Kommunalwahl 2024 – (öffentliche Wahlinformation)

Gemeinderatswahl 2024 – (Wahlinformation Gemeinde Steinheim am Albuch)

Bei den Kommunalwahlen gilt fast immer die Verhältniswahl

Gemeinderäte werden wie die Abgeordneten auf Landes- oder Bundesebene „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt (§ 26 GemO). Als Grundlage dienen Wahlvorschlägen (Listen), die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden.  Dabei gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Parteien oder Wählervereinigungen erhalten also so viele Mandate, wie ihnen anteilsmäßig nach dem prozentualen Wahlergebnis zustehen. Darüber, welche Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste in den Gemeinderat einziehen, entscheidet nicht ihre Position auf der Liste, sondern die Zahl der Stimmen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erhält. Voraussetzung um in den Gemeinderat einzuziehen, ist aber nicht nur die individuelle Stimmenzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, sondern auch dass die jeweilige Liste insgesamt eine ausreichende Anzahl an Stimmen erhält.

Die einer Partei oder Wählervereinigung zustehenden Mandate werden auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten verteilt, die auf der betreffenden Liste die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Zahl der Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte

Bei den Gemeinderatswahlen haben die Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Mandatsträger:innen zu wählen sind. Im Gegensatz zu den Listen für die Kreistagswahlen dürfen die Listen für die Gemeinderatswahl folglich auch nur so viele Namen enthalten, wie Gemeinderäte in der jeweiligen Gemeinde zu wählen sind. Die Zahl der Mitglieder in den Gemeinderatsgremien ist gesetzlich festgelegt und bewegt sich zwischen mindestens 8 bei Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern und höchstens 60 bei Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern (vgl. § 25 GemO).

In der Gemeindeordnung§ 25 Abs. 2, Satz 1 ist geregelt, dass in Gemeinden ohne Unechte Teilortswahl durch Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass für die Zahl der Gemeinderäte auch die „nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend“ sein kann. Bei Unechter Teilortswahl ist die Variationsmöglichkeit noch größer. Die Regelung zielt vor allem auf relativ kleine Gemeinden ab, deren Einwohnerzahl z.B. die Grenze von 5.000 Einwohnern nur knapp überschreitet. Parteien und Wählergemeinschaften würden es unter diesen Umständen sehr schwer haben, jeweils 18 Bewerberinnen und Bewerber für ihre Listen zu finden.

Stimmzettel

Damit sich die Wahlberechtigten in Ruhe überlegen können, auf welche Kandidierenden sie ihre Stimmen verteilen, erhalten alle Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel bereits vor der Wahl zugeschickt.  Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird. (KomWG § 18). Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder

Im Wahllokal

Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt.  Danach ist am Tisch des Wahlvorstandes die Wahlbenachrichtigung oder ein Ausweisdokument vorzuzeigen. Ein Ausweis sollte also auf jeden Fall mitgeführt werden, da dieser auf Aufforderung vorzulegen ist. Im Anschluss erfolgt die Abgabe des Stimmzettels durch Einwurf in die Wahlurne.

Wichtig: Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.

Briefwahl

Die Briefwahlunterlagen können über einen Antrag angefordert werden, welcher der Wahlbenachrichtigung beigefügt ist. Wer durch Briefwahl wählt,

  • füllt den Stimmzettel persönlich aus,
  • legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung,
  • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und
  • übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle (in der Regel das Rathaus der Gemeinde) auch abgegeben werden.

Wie wird der Stimmzettel korrekt ausgefüllt?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  1. Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. Bei Unechter Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind.
  2. Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,§ 26 Abs. 2 letzter Satz:  „Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“

Wichtig: Es gilt nach §19 KomWG die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber:innen auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels.

 

Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:

  • Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.
  • Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.

Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.


 

Auf dem Musterstimmzettel (links) erhält Fritz Maier drei Stimmen. Hier wurden also Stimmen kumuliert. Oliver Schwarz wurde nachträglich von einer anderen Liste auf den Stimmzettel übertragen. In seinem Fall wurde also panaschiert. Er erhält allerdings lediglich eine Stimme.

Wie werden die Sitze bei der Kommunalwahl verteilt?

Als Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremien dient in Baden-Württemberg das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird u.a. auch bei den baden-württembergischen Landtagswahlen angewendet. Die Sitzzuteilung nach Sainte-Laguë/Schepers verhält sich neutral zur Stärke der Parteien. Aus diesem Grund gilt das Verfahren als gerechter als das bis einschließlich zu den Kommunalwahlen 2009 angewendete Auszählungsverfahren nach d’Hondt, welches kleine Parteien und Wählervereinigungen bei der Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate benachteiligt.

Für die Gemeinderats- und Kreistagswahl gilt zunächst, dass die Stimmen für alle Bewerber:innen einer Liste (auch die panaschierten) zusammengezählt werden. Die panaschierten Stimmen bleiben bei der Kandidatin/dem Kandidaten und bei deren eigentlicher Liste. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet über die Zahl der Sitze.

Bei der Auszählung und Sitzverteilung unterscheidet das Gesetz zwischen der Verhältniswahl (§ 25, 26 KomWG) und der Mehrheitswahl (§ 27 KomWG).

Unechte Teilortswahl

Die Unechte Teilortswahl ist lediglich ein besonderes Wahlverfahren für den Gemeinderat der Gesamtgemeinde, durch das die Repräsentation der Orts- oder Stadtteile gewährleistet werden soll. Den Teilorten wird eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Gesamtgemeinderat garantiert.